Gerichtsurteil: Keine IP-Herausgabe bei Missbrauch
- Samstag, August 1, 2009, 0:38
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Steganos bietet den Anonymisierungsdienst “Internet Anonym VPN” an. Hierbei wird die Verbindung ins Internet getunnelt, was dazu führt, dass der Surfer in Logfiles mit der IP-Adresse eines Steganos-Servers auftaucht. So können einzelne Personen nicht an Hand ihrer IP verfolgt werden; der Surfer bekommt mehr Privatsphäre.
Allerdings ist ein Anonymisierungsdienst von der Vorratsdatenspeicherung betroffen und muss daher speichern, welcher Kunde welche Website aufgerufen hat. Diese Daten müssen dann herausgegeben werden , wenn eine schwere Straftat nach § 100a StPO vorliegt.
Ein Steganos-Nutzer hatte anonym ein Webhosting-Paket für 19,99€/Monat erworben. Steganos verweigerte jedoch die Herausgabe der IP-Adresse an die Staatsanwaltschaft Bamberg, die in diesem Fall ermittelte.
Um trotzdem an die IP zu kommen, erwirkte die Staatsanwaltschaft einen Beschluss des lokalen Amtsgerichts. Aus dem Betrugsversuch musste dafür eine schwere Straftat im Sinne von § 100a StPO werden. Im Beschluss hieß es daher, dass dies wegen der erheblichen kriminellen Energie und der Verschleierung der wahren Identität der Fall sei. Und nicht nur das, die Anschuldigungen gingen sogar noch weiter: Der Amtsrichter ging von mehreren Tätern aus, die sich gezielt dieser Technik bedienten und vermutete ein “Handeln in gewerbsmäßigem Umfang mit bandenmäßigen Strukturen”.
Damit war das anonyme Kaufen eines Webhostigpaketes nun so zurechtinterpretiert, dass es einer schweren Straftat entsprach und die Herausgabe der IP-Adresse verhältnismäßig gewesen wäre.
Steganos ging daraufhin zum Landgericht Bamberg und legte Beschwerde ein. Das Gericht gab ihnen Recht: Von der Verwendung eines Anonymisierungsdienstes könne man nicht auf ein “Handeln in gewerbsmäßigem Umfang mit bandenmäßigen Strukturen” schließen. Weiterhin stünde der Schaden von 20€/Monat in keinem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache.
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